F16 Unterweisungsnachweis nach § 12 ArbSchG

Was ist ein Unterweisungsnachweis nach § 12 ArbSchG?

Der Unterweisungsnachweis dokumentiert, dass Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit informiert wurden. Er ist ein zentraler Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation und dient als rechtssicherer Beleg gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften und im Haftungsfall.


⚖️ Rechtsgrundlagen

Die Pflicht zur Unterweisung und deren Dokumentation ergibt sich aus folgenden Regelwerken:

Gesetz / Regelwerk

Relevanter Abschnitt / Inhalt

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

§ 12: Unterweisung der Beschäftigten

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

§ 14: Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Betriebssicherheitsverordnung

§ 12: Unterweisung bei Verwendung von Arbeitsmitteln

DGUV Vorschrift 1

§ 4: Allgemeine Unternehmerpflichten

ASiG – Gesetz über Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 6: Mitwirkung bei Unterweisungen


Inhalte eines Unterweisungsnachweises

Ein vollständiger Nachweis sollte folgende Angaben enthalten:

  • Thema der Unterweisung (z. B. Gefahrstoffe, Erste Hilfe, Maschinenbedienung)
  • Datum und Uhrzeit der Unterweisung
  • Teilnehmerliste mit Unterschrift
  • Name und Funktion der unterweisenden Person
  • Unterweisungsmethode (z. B. Präsentation, Praxis, E-Learning)
  • Hinweis auf verwendete Unterlagen / Betriebsanweisungen
  • Bestätigung der Verständlichkeit und Möglichkeit zur Rückfrage

Beispielhafte Darstellung – Unterweisungsnachweis

Nr.

Name des Mitarbeiters

Abteilung

Thema

Datum

Unterwiesen durch

Unterschrift MA

1

Max Mustermann

Produktion

Umgang mit Gefahrstoffen

22.08.2025

SIFA

2

Anna Beispiel

Verwaltung

Bildschirmarbeitsplätze

22.08.2025

Sicherheitsbeauftragte

3

Peter Technik

Instandhaltung

Arbeiten mit Maschinen

22.08.2025

Meister Produktion


Nutzen und Bedeutung

  • Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisung
  • Erhöhung der Sicherheit und Sensibilisierung der Beschäftigten
  • Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • Schutz vor Haftungsrisiken im Schadensfall
  • Unterstützung bei Audits und Behördenkontrollen

Dokumentation & Aufbewahrung

  • Schriftlich oder digital (z. B. als PDF, in Arbeitsschutzsoftware)
  • Aufbewahrungspflicht: mindestens 2 Jahre, bei Gefahrstoffen: 5 Jahre
  • Wiederholung: mindestens jährlich, bei besonderen Tätigkeiten häufiger
  • Empfehlung: Unterweisungsplan mit Erinnerungsfunktion führen

 

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