F28 Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit

? F28 Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit

? Was ist Alleinarbeit?

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer tätig ist und im Notfall keine direkte Hilfe erwarten kann. Typische Beispiele sind Nachtwachen, Wartungsarbeiten in abgelegenen Bereichen oder Tätigkeiten in Einzelbüros. Besondere Schutzmaßnahmen sind erforderlich, um Risiken zu minimieren und schnelle Hilfe sicherzustellen.


⚖️ Rechtsgrundlagen

Gesetz / Verordnung

Relevanter Paragraph / Inhalt

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

§ 5: Gefährdungsbeurteilung – auch bei Alleinarbeit

DGUV Regel 112-139

Einsatz von Personen mit Alleinarbeit

DGUV Vorschrift 1

§ 4: Grundsätze der Prävention

BetrSichV

§ 3, § 5: sichere Gestaltung der Arbeitsbedingungen


?️ Arten von Schutzmaßnahmen

  • Technische Maßnahmen: Totmannschalter, Personen-Notsignal-Anlagen, mobile Notrufgeräte
  • Organisatorische Maßnahmen: Meldeintervalle, Kontrollgänge, Einsatzplanung
  • Persönliche Maßnahmen: Schulung zur Selbsthilfe, Verhalten im Notfall
  • Kommunikation: Funkgeräte, Mobiltelefone, automatische Rückmeldesysteme

? Beispielhafte Inhalte einer Maßnahmeplanung

Tätigkeit

Schutzmaßnahme / Ausstattung

Wartung in abgeschottetem Bereich

Personen-Notsignalgerät, Meldeintervall 15 Min

Nachtarbeit im Einzelbüro

Mobiltelefon, regelmäßige Kontrollanrufe

Arbeiten in Schächten

Zwei-Wege-Kommunikation, Sichtkontakt, Rettungsausrüstung

Alleinarbeit mit Gefahrstoffen

Notrufsystem, Schulung zur Dekontamination


?️ Dokumentation

  • Schriftlich oder digital
  • Gefährdungsbeurteilung zur Alleinarbeit
  • Maßnahmenplan, Geräteverzeichnis, Schulungsnachweise
  • Aufbewahrungspflicht: mindestens 3 Jahre
  • Optional: Verknüpfung mit Arbeitszeitregelung, PSA-Liste und Notfallmaßnahmen

Warum sind Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit wichtig?

  • Schutz vor verzögerter Hilfeleistung bei Unfällen oder Notfällen
  • Erfüllung gesetzlicher Anforderungen zur Gefährdungsminimierung
  • Erhöhung der Sicherheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten
  • Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften

 

 

 

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